Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich:
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGB“ genannt – gelten für die Abwicklung aller unserer Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern im Sinne von § 1 ff. HGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 21 ff. BGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB’s abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Unsere AGB’s gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB’s abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Abreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
Anderslautende Bedingungen – soweit sie nicht in dieser gesamten Bestellung festgelegt sind – gelten nicht.
1.2 Unsere AGB’s werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere AGB’s auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2. Bestellungen und nachträgliche Änderungen:
2.1 Sämtliche unserer Angebote sind bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, mit der der Vertrag zustande kommt, maßgebend.
2.2 Bei der Lieferung technischer Produkte (z.B. Profile, Kunststoffe, Schrauben etc.) sind wir berechtigt, bei technischer und qualitativer Gleichwertigkeit in den leistungsbezogenen Spezifikationen, vom Angebot abweichende Produkte zu liefern. Die Angabe von Herstellern dieser Produkte stellt keine durch uns zugesicherte Eigenschaft dar.
2.3 Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses ist nur bei schriftlicher Bestätigung unsererseits verbindlich.
2.4 Bestellungen sind verbindlich. Wir können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware / Ausführung der Dienstleistung an den Besteller oder an von diesem in der Bestellung genannte Dritte annehmen. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege und wird eine Zugangsbestätigung erstellt, so ist darin noch keine Annahme der Bestellung zu sehen. Unsere Auftragsbestätigung kann unsererseits jedoch mit einer Zugangsbestätigung verbunden werden.
2.5 Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers sind nur dann für uns bindend, soweit wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2.6 Hat die Herstellung nach vom Besteller angegebenen Maßen oder andersartigen Vorgaben zu erfolgen, berücksichtigen wir nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers nur, wenn diese so rechtzeitig erfolgen, dass eine fertigungstechnische oder den vereinbarten Liefertermin betreffende Umsetzung noch möglich ist bzw. wenn mit der Fertigung noch nicht begonnen wurde.
2.7 Durch die Änderung der Bestellung verursachte Kosten trägt der Besteller.

3. Preise und Zahlungsbedingungen:
3.1 Soweit nichts gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in EURO ab Betriebsstätte, ausschließlich Versicherung, Fracht, Zoll, Einfuhr- oder Ausfuhrnebenabgaben, Verpackung und sonstiger lieferungsbedingter Kosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2 Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist die Zahlung sofort bei Auslieferung ohne Abzug fällig
3.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, entscheidungsreif oder von uns anerkannt sind. Dasselbe gilt für Anspräche mit denen der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht ausüben möchte.
3.4 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4. Lieferung:
4.1 Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für uns verbindlich. Maßgebend ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. schriftliche Terminbestätigung.
4.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen in einem angemessenen Umfang; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung nach den Vorgaben des Hauptvertrages oder dieser AGB zu vertreten haben.
4.3 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger bei uns oder einem Vorlieferanten eintretender unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände – z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungs-schwierigkeiten – sind wir berechtigt, soweit wir dadurch an einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Diese vorgenannten Umstände haben wir dem Besteller umgehend mitzuteilen. Sofern die Lieferverzögerung aus den vorgenannten Gründen länger als drei Monate andauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die vorgenannten Umstände für uns die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Schon erfolgte Teillieferungen, zu denen wir grundsätzlich berechtigt sind, gelten als selbstständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der erfolgten Teillieferungen nicht verweigert werden.
4.4 Ist ein Liefertermin ausdrücklich vereinbart und wird dieser vom Besteller hinausgeschoben, so haben wir das Recht, Bezahlung in Höhe des Rechnungsbetrages der bereits fertiggestelllten Leistung bzw. der bereitgestellten Waren zu verlangen.
4.5 Eventuell anfallende Prüfungs- und Abnahmekosten sind vom Besteller zu tragen, sofern nichts anderes im Auftrag vereinbart ist.

5. Warenrücknahmen:
5.1 Bei freiwilligen Warenrücknahmen berechnen wir eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 20% des Rechnungsbruttobetrages. Darüber hinausgehende Abschläge für Wertminderungen freiwillig zurückgenommener Waren behalten wir uns vor.
5.2 Waren, die für den Besteller individuell durch uns angefertigt oder als von Dritten (Vorlieferanten) für uns individuell angefertigt beschafft wurden, sind von einer freiwilligen Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.

6. Gefahrtragung und Versand:
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk / Sitz der Betriebsstätte“. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits am Tage der vereinbarten Auslieferung oder der Mitteilung zur Versandbereitschaft auf diesen über. Die Verwahrung der Lieferung erfolgt dann im Namen und auf Kosten des Bestellers.
6.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Abladen der Lieferung Sache des Bestellers. Das Abladen hat unverzüglich und sachgerecht durch den Besteller zu erfolgen.

7. Verpackung:
7.1 Die Verpackung wird nach unserer Auswahl bestimmt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden einfache Verpackungen sowie Paletten, Kisten und Verschläge zum Selbstkostenpreis berechnet. Der Besteller ist verpflichtet, auf eigene Kosten für eine zulässige Entsorgung dieser einfachen Verpackungen zu sorgen.
7.2 Durch die anstandslose Annahme der Lieferung durch einen Frachtführer - z.B. Spedition - wird unsere Haftung für die nicht sachgemäße Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, soweit wir nicht aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend haften.

8. Mängelrechte:
8.1 Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial/
Internetauftritt ergebende Informationen sind unverbindlich und stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar und sind auch nicht als Eigenschaftszusicherungen anzusehen, sondern dienen lediglich der Beschreibung und der Vermittlung einer allgemeinen Vorstellung der darin beschriebenen Produkte. Der Hinweis auf technische Normen oder Spezifikationen des Vertragsgegenstandes dient nur der Leistungsbeschreibung und ist ebenfalls nicht als Beschaffenheitsgarantie oder Eigenschaftszusicherung auszulegen.
8.2 Beratung leisten wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluß jeglicher Haftung. Dies gilt insbesondere für vom Besteller angefragte Vorbemessungen von Bauteilen/Bauteilgruppen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz unserer Waren wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Montage, der Statik und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, sind weder als Haupt- noch als Nebenvertragspflicht Gegenstand unserer Leistungsverpflichtung und in jedem Fall unverbindlich. Sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen, es sei denn, es wird ein gesonderter zu honorierender Zusatzauftrag erteilt. Dies gilt insbesondere auch für die Angaben zu gesetzlichen Anforderungen und Genehmigungsfragen gleich welcher Art.
8.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Transportschäden, Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen, Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung oder sonstige Beanstandungen sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Sendung als einwandfrei genehmigt.
8.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zu Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ist dies nicht der Fall, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
8.5 Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so erlöschen sämtliche Gewährleistungsrechte an der gesamten gelieferten Ware.
8.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck unserer Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.
8.7 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängelhaftung hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8.10 Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren ab Auslieferung. Dies gilt nicht, soweit vertragliche Regelungen und das Gesetz bzw. gesetztesnahe Verordnungen – z.B. VOB - andere Verjährungszeiten vorsehen.

9. Haftung:
9.1 Die Inanspruchnahme aus der gesetzlichen Produkthaftung setzt voraus, dass der Besteller zuvor erfolglos unseren Vorlieferanten wegen Ansprüchen aus der Produkthaftung in Anspruch genommen hat, dies notfalls auch gerichtlich. Wir treten zu diesem Zweck bereits jetzt eventuelle Produkthaftungsansprüche gegenüber unserem Vorlieferanten an den Besteller ab. § 771 BGB gilt sinngemäß.
9.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter, Verrichtungs-, Erfüllungsgehilfen oder sonstiger mit der Vertragsabwicklung befasster Hilfspersonen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.3 Bei der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Insbesondere haften wir in diesem Fall nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten verursacht worden sind, sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
9.4 Soweit sich nichts anderes ergibt, sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
9.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, wenn das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt worden sind oder wenn Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit im Sinne von § 443 BGB gegen uns geltend gemacht werden kann oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Fehlt eine garantierte Beschaffenheit, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war. Ebenso bleiben gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretender Unmöglichkeit unberührt.
9.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zu Gunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen sowie anderer Hilfspersonen im Rahmen der Vertragsabwicklung, bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Besteller.

10. Eigentumsvorbehaltssicherung:
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich die in unserem Eigentum stehenden Waren in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. In der Zurücknahme oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und in Ermangelung einer andersartigen schriftlichen Erklärung – ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung des Liefergegenstandes befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich entstehender Verwertungskosten – anzurechnen.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen hat der Besteller eine Abschrift des Pfändungsprotokolls beizufügen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
10.4 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; diese Ermächtigung erlischt jedoch bei Zahlungsverzug des Bestellers. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungsendbetrages (einschl. USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Haben an dem weiterveräußerten Liefergegenstand neben uns auch andere Vorbehaltslieferanten Miteigentum, tritt der Besteller seine Forderungen aus Weiterveräußerung nur in dem Verhältnis an uns ab, in dem unser Rechnungsendwert (einschl. USt.) unserer Lieferungen, zu dem Gesamtrechnungswert der Lieferungen der übrigen Vorbehaltslieferanten steht. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Besteller wird insofern als Treuhänder für uns tätig. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen oder offen zu legen bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen oder offen zu legen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens bezüglich des Bestellers gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritte) die Abtretung an uns selbst mitteilt.
10.5 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, das durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10.6 Bei Liefergegenständen, die der Besteller aufgrund Werkvertrages in ein Gebäude eines Dritten als wesentlichen Bestandteil einzubauen hat, tritt der Besteller seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag einschl. USt.) an uns ab.

11. Sonstige Bestimmungen:
11.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Patent-, Geschmacksmuster – und sämtliche Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die von uns als vertraulich oder mit dem Urheberrechtsvermerk bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe irgendwelcher dem Besteller unsererseits überlassener Unterlagen an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Besteller erkennt alle uns zustehenden Schutzrechte ausdrücklich an.
11.2 Die Rechte des Bestellers aus dem Liefervertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung, mit Ausnahme von reinen Geldforderungen, nicht übertragbar.
11.3 Wir sind berechtigt aufgrund der Geschäftsbeziehungen von dem Besteller erhaltene Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, zu speichern und an mit der Vertragsabwicklung befasste Dritte, insbesondere Kreditversicherer und Inkassounternehmen zu übermitteln.
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines darauf beruhenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck, wirtschaftlich am nächsten kommt.
11.5 Sollten Regelungen dieser AGB in Widerspruch zu Regelungen des Einzelauftrages stehen, so gehen die Regelungen des Einzelauftrages der kollidierenden Regelung der AGB vor.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
12.1 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist unser Geschäftssitz.
12.2 Unser Firmensitz bzw. Geschäftssitz ist alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebender Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch zur gerichtlichen Geltendmachung an jedem gesetzlich zulässigen Gerichtsstand des Bestellers berechtigt.

13. Anwendbares Recht:
13.1 Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2 Bei Lieferbeziehungen mit ausländischen Geschäftspartnern kommt ebenfalls das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
13.3 Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG) wird hiermit ausgeschlossen.

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